Vertreten wir Sie in einer Angelegenheit insbesondere gegenüber der Gegenseite, gilt das zur Beratung Gesagte nicht.
I. Anwaltskosten
Vielmehr entstehen auf Seiten des Anwalts sog. Rahmengebühren. Der Anwalt hat dabei einen Ermessensspielraum, den er so oder so ausfüllen kann, und zwar abhängig vom betriebenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage usw. In vielen Fällen üben wir unser Ermessen so aus, dass wir unseren Mandanten entgegenkommen.
Rechtsschutzversicherungen tragen in manchen Fällen die Kosten der außergerichtlichen Vertretung, soweit die gesetzlichen Höchstsätze nicht überschritten werden. Vereinzelt kommt staatliche Beratungshilfe in Betracht, wofür eigene Regeln gelten.
In geeigneten Fällen können wir ausdrücklich vereinbaren, dass wir mehrere Angelegenheiten so behandeln, als handele es sich um eine einzige. Dadurch können wir Ihnen bei den Kosten entgegenkommen.
II. Notarkosten
Ist die Hinzuziehung eines Notar erforderlich, entstehen weitere Kosten. Eine notarielle Tätigkeit ist unverzichtbar, wenn es z. B. darum geht, Ehe- oder Scheidungsverträge zu schließen oder über Immobilien zu verfügen. Notare berechnen ihre Kosten nach dem GNotKG, wobei ihnen ebenfalls die Gegenstandswerte der zu beurkundenden Angelegenheiten zugrunde liegen.
III. Sachverständigenkosten
Es kann im Einzelfall zweckmäßig sein, einen Sachverständigen hinzuziehen (sog. Privatgutachter). Das gilt insbesondere für die Bewertung werthaltiger Vermögensgegenstände, z. B. Immobilien oder Unternehmen. In Kindschaftssachen (Sorge-, Umgangsrecht usw.) kann ein Privatgutachten hilfreich sein, um ein ungünstiges gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen. In manchen Fällen kann man sich die damit verbundenen Kosten von der Gegenseite oder von der Rechtsschutzversicherung erstatten lassen.
