Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung entstehen in Zivil- bzw. Familien- und Verwaltungssachen feste Gebühren. Hier gibt es also keinen Gebührenrahmen („von … bis …“). Lediglich im Straf- und Sozialrecht herrschen bei den Anwaltskosten Rahmengebühren vor.

Festgebühren richten sich nach dem Wert der betroffenen Angelegenheit(en). Diejenigen Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Rahmengebühr zusätzlich eine Rolle spielen (Aufwand, Schwierigkeit, Bedeutung usw.), bleiben demnach unberücksichtigt. Den Wert legt das Gericht fest, meistens am Ende eines Verfahrens.

I. Anwaltskosten, die in derselben Angelegenheit durch eine vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit entstanden sind, müssen zum Teil angerechnet werden. Insoweit kommen wir unseren Mandanten in geeigneten Fällen wegen des außergerichtlichen Teils entgegen.

II. Gerichtskosten entstehen neben den Anwaltskosten. Das sind diejenigen Kosten, die das Gericht (und nicht der Anwalt) erhebt.

Dolmetscher- und Sachverständigenkosten sowie die Kosten für Zeugen gehören zu den Gerichtskosten und berechnen sich nach dem JVEG. Häufig übersteigen die Kosten für Sachverständigengutachten die sonstigen Kosten erheblich und kommen besonders oft in Verkehrsunfallsachen, bei familienrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen (z. B. Zugewinnausgleich) und in Kindschaftschaftsverfahren (Umgangs-, Sorgerecht usw.)vor. In Kindschaftssachen entstehen außerdem Kosten für die sog. Verfahrensbeistandschaft. Deren Kosten hängt insbesondere von der Zahl der Kinder ab, um die gestritten wird.

III. Kostenträger können Dritte sein, so dass Sie womöglich nur wenig der sogar nichts bezahlen. Dabei werden sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten übernommen. In Familiensachen tritt die Rechtschutzversicherung in den allermeisten Fällen nicht für die Kosten einer gerichtlichen Vertretung ein.