Grundsätzlich schuldet die Mandantschaft die Anwaltskosten (§ 611 I BGB). In manchen Fällen muss ein Dritter für die Kosten aufkommen, nämlich
- die Gegenseite,
- die Rechtsschutzversicherung (RSV) oder
- die Staatskasse.
Grundsätzlich schuldet die Mandantschaft die Anwaltskosten (§ 611 I BGB). In manchen Fällen muss ein Dritter für die Kosten aufkommen, nämlich