Beratung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ruft dazu auf, das Honorar für die Beratung in einer rechtlichen Angelegenheit auszuhandeln. So gesehen hat der Anwalt hier den größten Spielraum. Hierbei kann z. B. vereinbart werden, dass der Mandant einen Einmalbetrag bezahlt (Pauschale) oder ein Zeithonorar.

Der Auftrag, einen Vertrag zu entwerfen, oder mit der Gegenseite Gespräche zu führen, selbst wenn sie in Ihrem Beisein stattfinden, führt indes zu einem Vertretungsmandat.

Wird beim reinen Beratungsmandat zu den Kosten nichts ausdrücklich vereinbart, gilt „das Übliche“ (§ 612 II BGB). Dabei darf der Anwalt für die Erstberatung nicht mehr als 190,00 EUR plus 19% MwSt verlangen. Finden in derselben Angelegenheit mehrere Beratungen statt, beträgt das maximale Honorar 250,00 EUR plus 19% MwSt (Folgeberatung). Für Unternehmen gelten diese Kappungsgrenzen nicht.

Diese Höchstsätze reichen i. d. R. aus, wenn keine langwierige Beratung stattfindet. Anderenfalls wirken wir auf eine faire Gebührenvereinbarung hin.

Folgt auf die Beratung in derselben Angelegenheit ein Vertretungsauftrag, sei es gerichtlich oder nicht, berechnen wir die Beratung i. d. R. nicht.

Rechtsschutzversicherungen tragen in manchen Fällen die Beratungskosten, soweit die gesetzlichen Höchstsätze nicht überschritten werden. Vereinzelt kommt staatliche Beratungshilfe in Betracht. Hierfür gelten eigene Regeln.

Werden mehrere Gegenstände bzw. unterschiedliche Themen besprochen, können entsprechend viele Angelegenheiten vorliegen.