Die Gegenseite schuldet Ihnen die Kosten, wenn das Gericht sie dazu verpflichtet.
Das ist in Zivil- und Verwaltungsverfahren dann der Fall, wenn die Gegenseite den Prozess verliert bzw. wir mit Ihnen den Prozess gewinnen.
Familienverfahren folgen häufig eigenen Regeln. In Kindschaftsverfahren (Sorge-, Umgangsrecht usw.) müssen sich die betroffenen Eltern die Kosten hälftig teilen, und zwar gleichgültig vom Ausgang des Verfahrens. Was Ehescheidungen angeht, gilt für die betroffenen Eheleute dasselbe; d. h. jeder Ehegatte zahlt seinen Anwalt selbst, und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Für den Unterhalt hat der Gesetzgeber weitere Sonderregeln aufgestellt (§ 243 FamFG), die von dem Grundsatz, dass der Verlierer alle Kosten trägt, abweichen.
In Strafverfahren ist der Staat Ihr Gegner. Bei einem Freispruch schuldet Ihnen der Staat die Erstattung Ihrer Anwaltskosten (§ 467 I StPO). Das ist jedoch eine seltene Ausnahme; die Freispruchquote bewegt sich in Deutschland im einstelligen Bereich.
Unter Umständen kann ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Vorfinanzierung seiner Prozesse in persönlichen Angelegenheiten und zu seiner Verteidigung in Strafsachen haben, sog. Verfahrenskostenvorschussanspruch (VKV). In den meisten Fällen wird dieser Anspruch während der Trennungszeit geltend gemacht, um den anderen Ehegatten dazu anzuhalten, die eigenen Verfahrenskosten vorzufinanzieren. Das setzt allerdings voraus, dass der andere Ehegatte finanziell besonders leistungsfähig ist. Der VKV scheidet aus, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist.
Alles in allem ist es zwar möglich, dass man am Ende nichts oder wenig bezahlt, weil die Gegenseite für die Kosten aufkommt. Doch gerade im Familienrecht sollte man sich selbst dann nicht darauf verlassen, wenn man als Sieger aus dem Verfahren hervorgeht.
Selbst wenn die Gegenseite Ihre Kosten tragen muss, kann es sein, dass Sie letztlich dennoch dafür einstehen müssen. Das ist v. a. dann der Fall, wenn die Gegenseite zahlungsunfähig ist.
