Rechtsverfolgung verursacht Kosten. Außer Anwaltskosten sind das Gerichts- und Notarkosten. Hinzu kommen Gebühren in Verwaltungsverfahren. Naturgemäß entstehen Gerichtskosten nur in gerichtlichen Verfahren. Notarkosten zählen zu den außergerichtlichen Kosten. Anwaltskosten entstehen unabhängig davon, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig war. Was nun die Frage betrifft, welche Kosten in Ihrem Fall entstehen, wie hoch sind und wer sie bezahlt, ist danach zu unterschieden,
- ob es sich um eine außergerichtliche oder gerichtliche Angelegenheit handelt und
- ob Sie die Kosten selbst tragen oder ein anderer.
I. Anwaltskosten, die entstehen, wenn die Anwaltstätigkeit über eine reine Beratung hinausgeht – gleichgültig ob außergerichtlich oder gerichtlich -, bemessen sich nach dem Gegenstandswert der betroffenen Angelegenheit. Jedenfalls ist das Honorar des Rechtsanwalts gesetzlich geregelt, und zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach gelten Mindestpauschalen; deren Unterschreitung ist i. d. R. verboten. Mit den Pauschalen soll die gesamte Tätigkeit, angefangen bei der Beratung bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens abgegolten sein; Anwälte erhalten nach dem RVG also keine Stundensätze. Was die Vereinbarung eines Erfolgshonorars betrifft, ist sie weitgehend unzulässig.
II. Die Gerichtskosten in Zivilsachen, wozu u. a. das Familien- und das Arbeitsrecht gehören, bemessen sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Dasselbe gilt für Verwaltungssachen. In Strafsachen ist der Gegenstandswert hingegen irrelevant.
III. Notarkosten können vereinzelt bei außergerichtlicher Vertretung entstehen.
IV. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Kosten können Online-Tools helfen, z. B. der juris Prozesskostenrechner. Die korrekte Verwendung dieses Tools setzt allerdings fundierte Kenntnisse im Kostenrecht voraus, und das ist eine Wissenschaft für sich. Das ist der Grund, warum es nicht möglich ist, hier auf alle Eventualitäten einzugehen. Im Zweifel fragen Sie bitte ausdrücklich nach. Sprechen Sie uns bitte auch dann an, wenn Sie mit uns einen Festbetrag oder ein Zeithonorar vereinbaren wollen. In manchen Fällen schlagen wir das von uns aus vor (Vergütungsvereinbarung); das ist v. a. dann der Fall, wenn die Mindestgebühren nicht ausreichen. Ansonsten hängen die Kosten von Ihrem Einzelfall ab. Mit anderen Worten: Wenn Sie jemanden mit einem scheinbar gleichgelagerten Fall kennen, für den er so-und-so-viel bezahlt haben will, heißt das nicht, dass Sie dasselbe bezahlen. Abgesehen davon wird das Kostenrecht fortlaufend geändert, zuletzt zum 01.06.2025.
