Staatskasse

Soweit der Staat als Kostenträger in Frage kommt, wird danach unterschieden, ob der Anwalt eine nicht-gerichtliche Tätigkeit oder eine gerichtliche Tätigkeit ausübt:

  1. Beratungshilfe (BerH) für nicht-gerichtliche Tätigkeiten,
  2. Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (VKH/PKH) in gerichtlichen Zivil- und Verwaltungsverfahren (darunter familiengerichtliche Verfahren) sowie
  3. Pflichtverteidigungen im Strafrecht.

Allerdings werden die regulären Anwaltsgebühren hierbei zum Teil erheblich gekürzt.

Im Internet gibt es diverse PKH-Rechner, mit denen Sie selbst prüfen können, ob BerH bzw. VKH/PKH für Sie in Betracht kommt. Beratungshilfe und VKH/PKH setzen jedoch nicht nur voraus, dass man mittellos ist oder ein geringes Einkommen hat (§ 115 ZPO). Außerdem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein (§§ 1 I, III BerHG, § 114 I ZPO). Bei der VKH/PKH muss eine ausreichende Erfolgsaussicht hinzukommen (§ 114 II ZPO). Im Übrigen geht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (VKV) vor; in diesem Fall hat ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Vorfinanzierung seiner Prozesse in persönlichen Angelegenheiten und zur Verteidigung in Strafsachen.

Im Strafrecht muss die betroffene Tat v. a. eine gewisse Schwere aufweisen (§ 140 StPO), wohingegen es nicht darauf ankommt, ob man arm oder reich ist. Ist man hingegen Opfer einer Straftat geworden, hat man unter Umständen einen Anspruch auf Beiordnung eines Beistands oder auf PKH.

Bitte weisen Sie uns ausdrücklich und frühzeitig darauf hin, wenn Sie sich für eine dieser Hilfen interessieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn uns dadurch kein wirtschaftlicher Schaden droht. Das ist dann der Fall, wenn die Kosten, die wir für ein Mandat aufbringen, höher sind als die Einnahmen aus der Staatskasse. Umgekehrt werden wir Sie von uns aus darauf hinweisen, wenn wir Anhaltspunkte dafür haben, dass eine solche Hilfe für Sie in Betracht kommt. Entscheidend ist, dass wir Sie zu fairen Bedingungen unterstützen können.