Wert einer Angelegenheit

In der Praxis wird der Wert einer Angelegenheit „Streitwert“, „Gegenstandswert“ oder „Verfahrenswert“ genannt. Gemeint ist stets dasselbe. Jedenfalls gilt: Je höher der Wert ist, desto höher sind die Kosten.

In gerichtlichen Verfahren bestimmt das Gericht den Wert in der Regel von sich aus. Er ist dann maßgebend für die Berechnung der Kosten, also sowohl der Gerichtskosten als auch der Anwaltskosten.

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten setzt der Anwalt den Wert fest, wobei er sich daran orientiert, wie der Wert in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt werden würde (§ 23 I 3 RVG).

Beispiele:

  1. Geht es darum, eine Einmalzahlung zu fordern, besteht der Wert in Höhe dieses Zahlbetrages. Fordert also A von B einen Betrag von 2.000 EUR, beträgt der Streitwert 2.000 EUR.
  2. In Unterhaltsfällen setzt sich der Wert aus der Summe des Jahresbetrages des geforderten Monatsunterhalts und des entsprechenden Rückstandes zusammen. Wird also ein monatlicher Unterhalt von 200 EUR gefordert und ist dieser Unterhalt bereits seit 3 Monaten fällig, beträgt der Verfahrenswert 3.000 EUR (= [200 EUR x 12 Monate] + [200 EUR x 3 Monate]).
  3. Bei einer Ehescheidung richtet sich der Wert nach Einkommen und Vermögen der beteiligten Ehegatten. Ist kein nennenswertes Vermögen vorhanden, beschränkt man sich darauf, die Nettoeinkünfte der Eheleute zusammenzuzählen, die sie in drei Monaten erzielen. Verdient also der Ehemann 3.000 EUR netto im Monat und die Ehefrau 1.500 EUR, dann beträgt der Verfahrenswert 13.500 EUR (= [3.000 EUR + 1.500 EUR] x 3 Monate).
  4. In Kindschaftsfällen (Sorge-, Umgangsrecht usw.) sind die Regelwerte gesetzlich festgeschrieben (5.000 EUR). Dasselbe gilt für den Gewaltschutz– (3.000 EUR/4.000 EUR), Abstammungs– (3.000 EUR) sowie für Hausrats- und Ehewohnungsangelegenheiten (4.000 EUR/5.000 EUR). In Eilverfahren werden diese Werte halbiert; gerade wenn Kinder betroffen sind oder Gewalt vorkommt, finden solche beschleunigten Verfahren statt.
  5. Streitwerte im Verwaltungsrecht veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Streitwertkatalog.
  6. In der Zivilgerichtsbarkeit richten sich die Streitwerte grundsätzlich nach den §§ 2 ff. ZPO.
  7. Streitwerte im Arbeitsrecht werden im Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.